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Wichtige Informationen für die Unternehmen der Mineralölbranche im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

Am Montag 16.März hat der Bundesrat die «Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus» in Kraft gesetzt und damit die bisherigen Massnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus erneut verschärft. Gleichzeitig hat der Bundesrat unterstützende Massnahmen für die Wirtschaft angekündigt, um die Einnahmeausfälle und Schäden aus den Betriebseinschränkungen zu mindern.
 
Was bedeutet dies konkret für die Unternehmen der Mineralölbranche? In Bezug auf die Schutzmassnahmen und die Umsetzung der Verordnung gilt es folgende Punkte zu beachten:

  • Tankstellen sowie Tankstellenshops werden von der Verordnung explizit erwähnt und dürfen offen bleiben. Zu schliessen sind jedoch zu Tankstellen oder Tankstellenshops gehörende Restaurants oder Kaffees.
  • In der Verordnung wird unterschieden zwischen öffentlich zugänglichen Betrieben sowie nicht öffentlich zugänglichen Betrieben. Sowohl in den häufig gestellten Fragen wie auch der Erläuterung zur Verordnung wird darauf hingewiesen, dass ein Gewerbebetrieb nicht als öffentlich zugänglich gilt. Infrastrukturanlagen unserer Branche können demnach weiterhin betrieben werden.
  • Arbeitgeber haben die Verpflichtung besonders vulnerable Mitarbeitende vor dem Risiko einer Infektion mit dem Virus zu schützen. Hierzu sollten die Arbeitgeber unbedingt Artikel 10 der Verordnung beachten und die entsprechenden Abschnitte in der Erläuterung lesen. Wenn ein Schutz von vulnerablen Mitarbeitenden nicht gewährleistet werden kann, sind diese zu beurlauben.

    Die Verordnung finden Sie hier.
    Die Erläuterung zur Verordnung finden Sie hier. 

Der Verband Swiss-Retail hat Empfehlungen für den Detailhandel im Umgang mit dem Coronavirus veröffentlicht. Diese finden Sie hier.

In Bezug auf die Massnahmen des Bundesrates zur Abschwächung der wirtschaftlichen Folgen der Krise sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die Karenzfrist für Kurzarbeit beträgt neu nur noch einen Tag. Somit trägt der Arbeitgeber nur noch die Kosten des Arbeitsausfalls eines Tages beim Antrag auf Kurzarbeit. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Gleichzeitig prüft das SECO bis zum 20.März, inwiefern die Kurzarbeitsregelung auf weitere Arbeitsverhältnisse angewendet werden kann.
  • Derzeit gibt es keine Möglichkeit für Unternehmen, direkte staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen. Der Bundesrat prüft diese Möglichkeit, hat sich dazu jedoch bis zum 1.April Zeit gegeben.
  • Die einzige Möglichkeit, welche für Unternehmen jeder Grösse derzeit besteht, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken, sind verbürgte Bankkredite. Die mittels Bürgschaften erhaltenen Bankkredite müssen zurückbezahlt werden. Der Bundesrat erleichtert die Bedingungen für eine Bürgschaft. Bis Ende 2020 will er für neue Bürgschaften die einmaligen Gesuchprüfungskosten und die Risikoprämien der Unternehmen für das erste Bürgschaftsjahr übernehmen. Mehr zu den Bürgschaften für KMU finden Sie hier.
  • Das SECO hat angekündigt, im Laufe der Woche eine Hotline aufzuschalten, wo sich betroffene Unternehmen über mögliche Hilfen informieren können. Alle Informationen finden Sie bis dahin schriftlich hier.

Avenergy Suisse prüft laufend die neuen Entwicklungen, folgt den Informationskanälen des Bundes und steht im Austausch mit nationalen und internationalen Dachverbänden. Sollten sich neue Sachstände ergeben, werden wir Sie auf diesem Weg wieder informieren.

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